Amtliche Beglaubigungen

Allgemeine Hinweise

Zur Beglaubigung von Abschriften und von Unterschriften oder Handzeichen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Landräte, die Bürgermeister/Oberbürgermeister
und die Amtsvorsteher befugt. (LV M-V Nr. 16/1992, S. 333 )

Ansprechpartner

SB Standesamtaufsicht

Frau Gudrun Hagen

Raum: 426
Telefon: 03871 722-3018
Fax: 03871 722-77-3018
E-Mail: [email protected]

Herr Thomas Pietz

Raum: 406
Telefon: 03871 722-3019
Fax: 03871 722-77-3019
E-Mail: [email protected]

Gesetzliche Grundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1

Hintergrundinfo

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu be- glaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten  Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schrift-  
stück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Die amtliche Beglaubigung ist gebührenpflichtig.