Amtliche Beglaubigungen
Allgemeine Hinweise
Zur Beglaubigung von Abschriften und von Unterschriften oder Handzeichen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Landräte, die Bürgermeister/Oberbürgermeister
und die Amtsvorsteher befugt. (LV M-V Nr. 16/1992, S. 333 )
Ansprechpartner
SB Standesamtaufsicht
Frau Gudrun Hagen
Raum: | 426 |
Telefon: | 03871 722-3018 |
Fax: | 03871 722-77-3018 |
E-Mail: | [email protected] |
Herr Thomas Pietz
Raum: | 406 |
Telefon: | 03871 722-3019 |
Fax: | 03871 722-77-3019 |
E-Mail: | [email protected] |
Gesetzliche Grundlagen
Verwaltungsverfahrensgesetz § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1
Hintergrundinfo
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu be- glaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schrift-
stück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Die amtliche Beglaubigung ist gebührenpflichtig.