Antrag auf Erteilung "kleiner Waffenschein"
Ansprechpartner
SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Herr Matthias Herder
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Fax: | 03871 722-77-3024 |
E-Mail: | [email protected] |
Webseite: | www.kreis-pch.de |
Gesetzliche Grundlage
Im § 10 Abs. 4 Satz. 4 in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Okt. 2002 BGBl. I S. 3970 (WaffNeuRegG (WaffG)) sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen genannt.
Hintergrundinfo
Der „kleine Waffenschein“ wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Abs. 2 WaffG. Nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung wird die Erlaubnis auf Lebenszeit (bis auf Widerruf erteilt). Der kleine Waffenschein kostet 50,- EUR. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder Boot). Das Schießen mit der Schreckschusswaffe ist nur im Notfall erlaubt, zu Silvester oder anderen Gelegenheiten ist eine gesonderte Erlaubnis nötig. Das führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit kleinem Waffenschein verboten.
Antrag/Service
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