Brauchbare Jagdhunde

Allgemeine Hinweise

Ein Jagdhund, der bei der Jagd eingesetzt werden soll, muss die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) nachweisen.

Die jagdliche Eignung kann der Jagdhung über Vereinsprüfungen, deren Fächer denen der Brauchbarkeitsverordnung des Landes M-V entsprechen, oder direkt bei einer Brauchbarkeitsprüfung erlangen.

Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen gem. der Brauchbarkeitsverordnung ist die Landesjägerschaft.

Ansprechpartner

SB Untere Jagdbehörde

Frau Brigitte Bliemeister

Raum: 428
Telefon: 03871 722-3026
Fax: 03871 722-77-3026
E-Mail: [email protected]

 

Gesetzliche Grundlage

* Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBVO M-V vom 16. August 2012

Fundstelle: GVOBl M-V 2012, S. 417

Hintergrundinfo

Mit der Ändrung der Brauchbarkeitsverordnung obliegt die Zuständigkeit für die Feststellung der jagdlichen Eignung eines Jagdhundes nunmehr der Landesjägerschaft.

Anschrift:     Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Geschäftsstelle, Forsthof 1, 19374 Damm OT Malchow

                    www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de

                    Telefon:  03871 63120

                    [email protected]

Antrag/Service