Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger und Sportschützen

Allgemeine Hinweise

Wer (Jagdscheininhaber) Waffen erworben hat und besitzen will, braucht dafür eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte). Sportschützen, die in einem Schießsportverein Mitglied sind und zur Leistungssteigerung Waffen erwerben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Ansprechpartner

SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Herr Matthias Herder

Raum: 405
Telefon: 03871 722-3024
Fax: 03871 722-77-3024
E-Mail: [email protected]

SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Frau Andrea Boldt

Raum: 429
Telefon: 03871 722-3025
Fax: 03871 722-77-3025
E-Mail: [email protected]

Gesetzliche Grundlage

§ 13 Abs. 1 bis 8 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 bis 6 WaffG, § 12 Abs. 1 Nr. 1,  § 2 WaffG und der Kostenverordnung zum WaffG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1  Bundesjagdgesetz.

Für Sportschützen ist es der  § 14 Abs. 1 bis 4 WaffG in Verbindung mit  §§ 15, 16, 2 WaffG, §§ 5, 6 WaffG und § 4 der AWaffV sowie der Kostenverordnung zum WaffG.

Hintergrundinfo

Der Inhaber (Jäger) eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz  ist berechtigt, Langwaffen zur Jagdausübung zu erwerben. Diese Waffen dürfen zum Zeitpunkt des Erwerbs nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sein. Der Erwerb ist binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für den vorübergehenden Erwerb Besitz von Langwaffen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG steht ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG einer  Waffenbesitzkarte gleich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG ist unbedingt zu beachten). Für den Erwerb von Kurzwaffen ist ein Voreintrag notwendig.

Kosten werden wie folgt erhoben:

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die Waffenbesitzkarte für Jäger kostet 25,56 EUR,
- der Voreintrag für eine Kurzwaffe 40,90 EUR sowie Munitionserwerb für 25,56 EUR,
- für das überlassen einer Waffe 12,78 EUR,
- für den Erwerb einer Langwaffe 17,90 EUR,
- für den Erwerb einer Kurzwaffe nach dem Erwerb 12,78 EUR.

Sportschützen, die Waffen zur Leistungssteigerung erwerben möchten, müssen zuverlässig sein (§ 5 WaffG), die persönliche Eignung  besitzen (§ 6 WaffG) sowie ein Bedürfnis (§ 14 Abs. 2,3 oder 4 WaffG) und die Sachkunde (§ 7 WaffG in Verbindung mit § 1 bis 3 AwaffV) nachweisen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige  Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für Waffen der sogenannten „olympischen Disziplinen.

Folgende Kosten werden Erhoben:

  • Waffenbesitzkarte (grün) gemäß § 14 Abs. 2 WaffG (bis 2 Kurzwaffe und 3 halbautomatische Langwaffen) 40,90 EUR
  • Waffenbesitzkarte (grün) gemäß § 14 Abs. 3 WaffG (ab 3. Kurzwaffe und 4. halbautomatische Langwaffe) 40,90 EUR
  • Waffenbesitzkarte (gelb) gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (für den Erwerb von Einzelladerlangwaffen  mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit  Zündhütchenzündung Perkussionswaffen) 56,24 EUR
  • in die Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG ist ein Eintrag zum Erwerb von Munition notwendig, dieser kostet je Munitionsart  25,56 EUR

Antrag/Service