Feuerwerke

Allgemeine Hinweise

Das Abbrennen von Pyrotechnik der Kategorie II ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres verboten. Von diesem Verbot können nach § 24 Abs. 1 WaffG auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

Anträge sind beim

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezenrnat Schwerin
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin

Fax. 0385 3991-155
Tel.  0385 3991-102
E-Mail. [email protected]

 

zu stellen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten.

Das Abbrennen von Pyrotechnik in o.g. Zeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße zu ahnden.

Ansprechpartner

SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Herr Matthias Herder

Raum: 405
Telefon: 03871 722-3024
Fax: 03871 722-77-3024
E-Mail: [email protected]

SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Frau Andrea Boldt

Raum: 429
Telefon: 03871 722-3025
Fax: 03871 722-77-3025
E-Mail: [email protected]

Gesetzliche Grundlage

§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Hintergrundinfo

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Von diesem Verbot können auf Antrag (Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 der 1. VO SprengG) Ausnahmen zugelassen werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken- häuser, Kinder- und Altenheimen ist verboten.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch nicht am 31. Dezember und 01. Januar abbrennen.

Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig
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Antrag/Service