Feuerwerke
Allgemeine Hinweise
Das Abbrennen von Pyrotechnik der Kategorie II ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres verboten. Von diesem Verbot können nach § 24 Abs. 1 WaffG auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
Anträge sind beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezenrnat Schwerin
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Fax. 0385 3991-155
Tel. 0385 3991-102
E-Mail. [email protected]
zu stellen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten.
Das Abbrennen von Pyrotechnik in o.g. Zeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße zu ahnden.
Ansprechpartner
SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Herr Matthias Herder
Raum: | 405 |
Telefon: | 03871 722-3024 |
Fax: | 03871 722-77-3024 |
E-Mail: | [email protected] |
SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Frau Andrea Boldt
Raum: | 429 |
Telefon: | 03871 722-3025 |
Fax: | 03871 722-77-3025 |
E-Mail: | [email protected] |
Gesetzliche Grundlage
§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Hintergrundinfo
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Von diesem Verbot können auf Antrag (Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 der 1. VO SprengG) Ausnahmen zugelassen werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken- häuser, Kinder- und Altenheimen ist verboten.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch nicht am 31. Dezember und 01. Januar abbrennen.
Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Antrag/Service
Hinweis: Über den Link wechseln Sie in eine externe Anwendung.