Pyrotechnische Gegenstände - Verkauf
Allgemeine Hinweise
Beabsichtigt der Inhaber eines Betriebes pyrotechnische Erzeugnisse der Klassen I und II zu vertreiben, so hat er dies seiner zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ansprechpartner
SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Frau Andrea Boldt
Raum: | 429 |
Telefon: | 03871 722-3025 |
Fax: | 03871 722-77-3025 |
E-Mail: | [email protected] |
SB Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Herr Matthias Herder
Raum: | 405 |
Telefon: | 03871 722-3024 |
Fax: | 03871 722-77-3024 |
E-Mail: | [email protected] |
Gesetzliche Grundlage
* § 14 Satz 2 u. 3 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetzes- SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002, BGBl. I S. 3518
* weitere Vorschriften sind in der 1. u. 2. VO zum Sprengstoffgesetz festgeschrieben
Hintergrundinfo
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II ist mindestens 2 Wochen vorher beim Ordnungsamt des Landkreises Parchim anzuzeigen.
In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen anzugeben. Die Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Verkaufs, muss also nicht jährlich erneuert werden.
Veränderungen in der Leitung der Verkaufseinrichtung sowie die Beendigung des Verkaufs sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Überwachung des Verkaufs sowie deren Lagerung erfolgt durch die Ordnungsämter und Brandschutzbehörden der Landkreise, die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht- sowie durch die Polizei.
Antrag/Service
Hinweis: PDF-Formulare können ausgedruckt werden.