Versammlungsrecht

Allgemeine Hinweise

Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

Das Recht hat nicht,
* wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
* wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
* eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungs-gericht für verfassungswidrig erklärt worden ist
* oder eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Ansprechpartner

SB Versammlungsrecht

Frau Karen Lauckner

Raum: 425
Telefon: 03871 722-3017
Fax: 03871 722-77-3017
E-Mail: [email protected]

SB Versammlungsrecht

Herr Thomas Pietz

Raum: 406
Telefon: 03871 722-3019
Fax: 03871 722-77-3019
E-Mail: [email protected]

Gesetzliche Grundlage

Grundgesetz Artikel 8

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978
(BGBl. I S. 1059), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2005 ( BGBl I S. 969)

Hintergrundinfo

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Zuständige Behörde ist der Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Neben der Anmeldung bedarf es keiner weiteren Anzeigen, Anmeldungen oder Erlaubnisse, auch nicht nach der StVO oder nach sonstigen Vorschriften des Straßen- oder Straßenver-kehrsrechts.
Zur Anmeldung ist das beigefügte Anmeldeformular zu nutzen.

Antrag/Service