Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
Allgemeine Hinweise
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nur Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die:
• eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
• über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
• wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
• eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
• vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
• Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des oben genannten Personenkreises, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
• einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nur gewährt, wenn der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig, wie beispielsweise durch den Bezug von Einkommen, dem Vorhandensein von Vermögen oder dem Bezug von Leistungen anderer Leistungsträger, gedeckt ist.