Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

Allgemeine Hinweise

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nur Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die:

• eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
• über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
• wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
• eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
• vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

• Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des oben genannten Personenkreises, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
• einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nur gewährt, wenn der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig, wie beispielsweise durch den Bezug von Einkommen, dem Vorhandensein von Vermögen oder dem Bezug von Leistungen anderer Leistungsträger, gedeckt ist.

Ansprechpartner

Standort Ludwigslust

SB Asyl

Frau Katrin Wöhlke

Raum: B 202
Telefon: 03871 722 5068
Fax: 03871 722 77 5068
E-Mail: [email protected]

SB Asyl

Frau Christin Dinter

Raum: B 202
Telefon: 03871 722 5067
Fax: 03871 722 77 5067
E-Mail: [email protected]

SB Asyl

Frau Rosmarie Dubbe

Raum: C 342
Telefon: 03871 722 5069
Fax: 03871 722 77 5069
E-Mail: [email protected]

Standort Parchim

SB Asyl

Frau Christine Hirte

Raum: 104
Telefon: 03871 722 5066
Fax: 03871 722 77 5066
E-Mail: [email protected]

SB Asyl, Widersprüche

Frau Sabrina Scherlacher

Raum: 104
Telefon: 03871 722 5065
Fax: 03871 722 77 5065
E-Mail: [email protected]

Hintergrundinfo

Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:

• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
• Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung
• Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Als einmalige Beihilfen können zusätzlich Sonstige Leistungen gewährt werden. Dazu zählen insbesondere:

• Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind
(wie Wohnungserstausstattungen, Schwangerschaftsbekleidung und Bekleidung für den Klinikaufenthalt, etc.)
• Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind
• Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
(wie Babyerstausstattung, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes in entsprechender Anwendung, etc.)
• Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
(wie beispielsweise Fahrtkosten zum Bundesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten)

Vorrangig werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sonstigen Leistungen als Sachleistungen gewährt.