Bestattungskosten

Allgemeine Hinweise

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Hierbei ist es Sache des Antragstellers/Antragstellerin  den Nachweis zu erbringen, ob und ggfl. wie viele vorrangig oder nachrangig zur Bestattung Verpflichtete vorhanden sind. Erst wenn feststeht, dass alle Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann, ist eine Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln möglich.

Ansprechpartner

SB Bestattungskostenbeihilfe

Frau Heike Piesker

Raum: 242
Telefon: 03871 722 5087
Fax: 03871 722 77 5087
E-Mail: [email protected]

Hintergrundinfo

Zur Tragung der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:

  1. der Erbe
  2. der Unterhaltspflichtige
  3. wer in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder einen Bestattungsauftrag erteilt hat.

Sofern die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen getragen werden können, wird die Zumutbarkeit entsprechend der allgemeinen Grundsätze des Einkommens- und Vermögenseinsatzes beurteilt.

Ziel  der Regelung ist, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung vorzunehmen, wenn dies den zur Kostentragung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Bei Unzumutbarkeit der Kostentragung haben die Verpflichteten einen Anspruch auf die Übernahme der erforderlichen Kosten. Die gesetzlich bezweckte Freistellung des/der Verpflichteten ist keine Hilfe in einer Notlage, deren Behebung keinen Aufschub erfordert. Der Sozialhilfeträge ist deshalb nicht verpflichtet, in Vorleistung zu gehen, Darlehen zu gewähren oder Ansprüche überzuleiten.