Eingliederungshilfe für Suchtkranke

Allgemeine Hinweise

Suchtkranke Männer und Frauen können bei entsprechender Notwendigkeit Hilfe zur Eingliederung nach dem SGB XII erhalten, wenn therapeutische Maßnahmen von Seiten der Rentenversicherungsträger und Krankenkasse abgelehnt wurden.

Ansprechpartner

Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unter folgendem Link im Bereich "Fachgebiet I - Ansprechpartner"

Ansprechpartner Gesamtfall

Hintergrundinfo

Folgende Eingliederungshilfen können in Anspruch genommen werden: 

sozialtherapeutische Nachsorgeeinrichtungen

  • Heime für chronisch geschädigte Alkoholiker
  • Tages- und Begegnungsstätten für Suchtkranke
  • Ambulant betreutes Wohnen für Suchtkranke