Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Allgemeine Hinweise

Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Sie gibt es seit dem 01.01.2003. Seit dem 01.01.2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialge-setzbuches XII. Die Grundsicherung ist eine bedarfsorientierte Basisleistung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherungsleistung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dadurch soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe werden Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn sie nicht über ein sehr hohes Einkommen (mehr als 100.000,00 Euro/Jahr) verfügen.

Ansprechpartner

Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unter folgendem Link im Bereich "Fachgebiet I - Ansprechpartner"

Ansprechpartner Gesamtfall

Hintergrundinfo

Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. aus dem Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.