Hilfe zum Lebensunterhalt

Allgemeine Hinweise

Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe steht nur denjenigen Bedürftigen zu, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften sonst keine Leistungen erhalten - also weder Arbeitslosengeld II (als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (als 65 Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).
 

Ansprechpartner

Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unter folgendem Link im Bereich "Fachgebiet I - Ansprechpartner"

Ansprechpartner Gesamtfall

Gesetzliche Grundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Drittes Kapitel


 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

Hintergrundinfo

Hilfe zum Lebensunterhalt wird Personen im erwerbsfähigen Alter gewährt, denen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist, z.B. wegen zeitlich begrenzter Erwerbsminderung, länger-fristiger Krankheit oder weil sie in einer Einrichtung leben und dort betreut werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des/der Leistungsbegehrenden.