Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen

Allgemeine Hinweise

Hilfe zur Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird Personen gewährt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Ansprechpartner

Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unter folgendem Link im Bereich "Fachgebiet I - Ansprechpartner"

Ansprechpartner Gesamtfall

Gesetzliche Grundlage

* Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Siebtes Kapitel

* Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)


 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Hintergrundinfo

Für die Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und Festlegung der Pflegebedürftigkeit an Hand einer Pflegestufe erforderlich.
Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig und somit vor Heimaufnahme beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Empfehlenswert ist ein Beratungsgespräch vor Heimaufnahme!