Hilfen zur Gesundheit
Allgemeine Hinweise
Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.