Hilfen zur Gesundheit

Allgemeine Hinweise

Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Ansprechpartner

Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unter folgendem Link im Bereich "Fachgebiet I - Ansprechpartner"

Ansprechpartner Gesamtfall

Gesetzliche Grundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Fünftes Kapitel


 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

Hintergrundinfo

Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufstockende Leistungen sind im Rahmen der Sozialhilfe ausgeschlossen.

Folgende Hilfen können in Anspruch genommen werden:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation