Kriegsopferfürsorge/Entschädigung von SED-Unrecht u .für Opfer von Gewalttaten

Allgemeine Hinweise

Leistungen der Kriegsopferfürsorge

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene nur zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
Voraussetzung für den Leistungsbezug der Kriegsopferfürsorge ist, dass Beschädigte oder deren
versorgungsberechtigte Hinterbliebene auf Grund der Schädigung bzw. des Todes des Versorgers,
nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf für die nachstehenden Leistungen durch Einkommen,
Vermögen oder aufgrund anderer zweckgleicher Leistungen zu decken.
Leistungen an Berechtigte für ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe sind ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu erbringen.
Wichtigste Hilfearten der Kriegsopferfürsorge:
• ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
• Erholungshilfen
• Krankenhilfe
• Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
• Hilfe zur Pflege
• Altenhilfe
• Hilfe in besonderen Lebenslagen / Eingliederungshilfe
• Wohnungshilfe


Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG SED Unrechtsbereinigung)

Wer in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis 02. Oktober 1990 durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, eine Benachteiligung erlitten hat, kann rehabilitiert werden und Ausgleichsleistungen erhalten. Dazu wurden die Rehabilitierungsgesetze geschaffen, eines davon ist das Berufliche Rehabilitierungsgesetz.
Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG hat, wer infolge zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehungen, durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des VwRehaG oder anderer Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient haben, seinen bisher ausgeübten beziehungsweise angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte. In diesen Fällen ist ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung auf Antrag möglich. Als weitere Leistungen können Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine bevorzugte Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie Ausgleichsleistungen auf Antrag gewährt werden.


Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen erhalten die Opfer von Gewalttaten und Hinterbliebene auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dabei sind verschiedene Einzelleistungen vorgesehen, wie z.B.:
- Heil- und Krankenhausbehandlung
- Heil- und Hilfsmittel
- Rehabilitationsmaßnahmen
- Mtl. Renten/ zusätzliche Rentenleistungen, falls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen oder sich die gesundheitliche Störung negativ auf das Einkommen ausgewirkt hat  
- Zusätzliche Leistungen, z.B. Hilfen bei der Weiterführung des Haushaltes

Ansprechpartner

SB Bestattungskostenbeihilfe, KOF amb.+stationär, SED Unrecht, Opferentschädigung

Frau Heike Piesker

Raum: 242
Telefon: 03871 722 5087
Fax: 03871 722 77 5087
E-Mail: [email protected]

 

Hintergrundinfo

Ausgehend vom Grundgedanken des Aufopferungsgrundsatzes des Staates gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern  hat der Gesetzgeber im Sozialen Entschädigungsrecht eine größere Anzahl von Entschädigungstatbeständen geschaffen, für die die Bundesrepublik Deutschland mit einer Versorgung aufkommt.
Die Soziale Entschädigung umfasst dabei  u.a.:
• Leistungen der Kriegsopferfürsorge (KOF): Regelt die Versorgung derjenigen Menschen,  die durch Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Ehegatten, Kinder oder Eltern verstorben bzw. verschollen sind.

• Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) als eines der drei Rehabilitierungsgesetze nach der  SED-Unrechtsbereinigung  

• Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für Opfer von Gewalttaten

Mit der sozialen Entschädigung sollen besondere Opfer rehabilitiert und zumindest finanziell abgegolten werden.