Amtsvormundschaften

Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft tritt ein, wenn Eltern ausfallen, z.B. durch Tod oder sie an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich gehindert sind oder ihnen die elterliche Sorge wegen einer Kindeswohlgefährdung ganz oder teilweise durch eine richterliche Entscheidung entzogen bzw. eingeschränkt wurde und diese Aufgabe dem Fachdienst Jugend übertragen wurde.

Neben den bestellten Amtsvormundschaften gibt es auch die gesetzlichen Vormundschaften, sie treten unter im BGB festgeschriebenen Voraussetzungen ein, z. B. bei der Geburt eines Kindes, dessen Mutter minderjährig ist oder wenn Eltern die Freigabe ihres Kindes zur Adoption vor einem Notar erklärt haben. Der Umfang der Aufgaben des Vormundes bei einer Amtsvormundschaft bzw. Pflegschaft richtet sich einmal nach dem konkret übertragenen Wirkungskreis durch das Gericht und nach der vorgefundenen Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen.