Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtshilfe ist die Mitwirkung in den Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Gesetzliche Grundlagen dafür sind

§ 52 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und
§ 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

 

Hintergrundinfo

Jugendgerichtshilfe erfolgt von Amts wegen. Nach der Information über eine begangene Straftat durch das Jugendgericht oder die Staatsanwaltschaft wird der Jugendliche oder Heranwachsende durch das Jugendamt zu einem Gespräch geladen. Im Ergebnis entsteht ein Bericht, in dem die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zum Ausdruck gebracht werden und ein Bild über die Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Entwicklung und Umwelt erstellt wird.

 

Jugendgerichtshilfe - für wen?

Für alle Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre), gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es stellen sich dem oder der Beschuldigten dann häufig folgende Fragen:

Worauf kommt es jetzt an?
Wer erfährt etwas von meinem Strafverfahren?
Wieso läuft überhaupt ein Strafverfahren, man hat mir doch versprochen, mich nicht anzuzeigen?
Bin ich nun vorbestraft?
An wen kann ich mich wenden?
Wie soll ich mich verhalten? usw.

Antworten darauf geben die Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe. Selbstverständlich können sich auch die Eltern der Beschuldigten beraten lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es der Jugendgerichtshilfe, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Dabei sind die Sozialarbeiter unabhängig von Jugendgericht, Staatsanwaltschaft und Polizei. Es ist ihnen wichtig, die Jugendlichen oder Heranwachsenden kennenzulernen, damit sie bei Gericht sagen können, wie das Verfahren abgeschlossen werden soll. In geeigneten Fällen kann angeregt werden, das ein Strafverfahren eingestellt wird (z.B. wenn eine Schadenswiedergutmachung und Aussöhnung mit dem Geschädigten erfolgte). Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe daran teil.

Jeder Jugendliche und Heranwachsende kann Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen. Er wird rechtzeitig angeschrieben und darüber informiert. Niemand ist jedoch dazu verpflichtet. Übrigens ist die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe nicht mit der eines Rechtsanwaltes gleichzusetzen.