Gebäudeeinmessungspflicht

Gemäß des Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) im Liegenschaftskataster nachzuweisen (§22 (1) GeoVermG M-V). Gebäude im Sinne diese Gesetzes sind selbst-ständig benutzbare überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichen standfest und fest mit Erdoberfläche verbunden sein (§22 (3) GeoVermG M-V).

Der Gebäudeeigentümer ist gemäß §28 (2) GeoVermG M-V bei neu errichteten oder im Grundriss veränderten baulichen Anlagen, die nach dem 12.08.1992 fertig gestellt wurden, verpflichtet, die Leistungen zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen. Die Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die im Falle der Veräußerung auf den neuen Eigentümer übergeht. Demnach muss der Eigentümer der baulichen Anlage grundsätzlich eine Gebäude-einmessung bei der zuständigen unteren Vermessungs-und Geoinformationsbehörde oder einem Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur veranlassen. Die Pflicht entsteht spätestens wenn ein Gebäude neu errichtet ist oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist.

Wenn die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Kenntnis erlangt hat, dass der Gebäude-eigentümer seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist, fordert sie den derzeitigen Eigentümer auf, innerhalb einer angemessenen Frist die baulichen Anlagen einmessen zu lassen bzw. die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der baulichen Anlagen im Liegenschaftskataster beizubringen.

Wurde bis zum Ablauf der Frist kein Auftrag zur Erfüllung der Pflicht erteilt, so kann zur Durchsetzung eine Geld-buße bis zu 5.000,- € festgesetzt (§ 37 GeoVermG M-V) und nach § 28 (4) GeoVermG M-V das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt oder die Durchführung veranlasst werden.

Zum Zwecke der Vermessung darf das Grundstück gemäß § 25 GeoVermG M-V betreten werden.

Die Kosten für die Einmessung eines Gebäudes regelt die Vermessungskostenverordnung (VermKostVO M-V). Die Höhe der Kosten sind im wesentlichen vom Gebäudewert (Herstellungswert) abhängig.

Für ein Einfamilienhaus, deren Wert nicht höher als 250.000,00 € ist, betragen die Kosten 674,63 €. Die Gebühr setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Tarifstelle 9       - Messungsvorbereitungsgebühr:     52,00 € + 19% MwSt

Tarifstelle 13     - Vermessungsgebühr:                     475,00 € + 19% MwSt

Tarifstelle 14     - Übernahmegebühr:                         10% von 475,00 €

Weitere Informationen können Sie in unserem Infoblatt nachlesen.

 

Sie haben hier die Möglichkeit einen Auftrag zur Gebäudeeinmessung als PDF-Dokument herunterzuladen. Das ausgefüllte Formular können Sie uns anschließend unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zusenden. 

Gesetzliche Grundlagen