Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Kinder, die bei einem allein stehenden Elternteil leben und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sich der andere Elternteil den Unterhaltsverpflichtungen entzieht oder dazu ganz oder teilweise nicht in der Lage ist.
Unterhaltsvorschussleistungen werden längstens für 72 Monate bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Die Leistungen müssen schriftlich im Jugendamt beantragt werden. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist notwendig. Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie dem Dienstleistungsportal des Landes M-V.
Hier erhalten Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss:
Unterhaltsvorschussantrag
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. Teil I S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.2007 (BGBl. Teil I S. 1446) zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. Teil I S. 3194).