Trichinenuntersuchung bei Haarwild

Wildschwein
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Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen nach der Tötung der Untersuchung auf Trichinen, wenn das Fleisch zum Genuss für den Menschen verwendet werden soll (Fleischhygienegesetz § 1)

Wer erlegtes Haarwild in Eigenbesitz nimmt, hat vor der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe die Fleischuntersuchung / Trichinenuntersuchung bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz dafür zuständigen Behörde bzw. dem amtlichen Tierarzt anzumelden (Fleischhygieneverordnung § 4). Das bedeutet u.a., dass Wildschweine vor der Abgabe an Einzelpersonen, Haushalte, Gaststätten und Küchen der Gemeinschaftsverpflegung auf Trichinen zu untersuchen sind. Die Anmeldepflicht zur Fleischuntersuchung / Trichinenuntersuchung entfällt, wenn das untersuchungspflichtige Haarwild an Wildbearbeitungsbetriebe oder an andere zur Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In diesem Fall trifft die Anmeldeplicht diese Betriebe und Personen.

Merkblatt für Jagdausübungsberechtigte zur Probenahme für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild

Gemäß den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygieneverordnung in den jeweils geltenden Fassungen kann die zuständige Behörde einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Schwarzwild die Probenahme für die amtliche Trichinenuntersuchung sowie die Kennzeichnung übertragen. Dies gilt nur in Fällen, in denen der Jagdausübungsberechtigte das Stück Schwarzwild selbst erlegt hat oder das Stück von einem Jagdgast in seinem Beisein erlegt wurde. In diesem Fall muss das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Stück Fleisch unmittelbar nach dem Erlegen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher, zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.               

Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit besitzt und von der zuständigen Behörde entsprechend geschult wurde.  Zuständige Behörde sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLA) der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Wildhandelsüberwachungsverordnung M-V unberührt.

Hinweise für die Probenahme und für die Abgabe zur Untersuchung:

Es sind 2 Proben zu entnehmen:

  1. aus einem Zwerchfellpfeiler (Probenmenge mindestens 25g)
    Lagebeschreibung: Die beiden Zwerchfellpfeiler bilden den Lendenteil des Zwerchfells. Der rechte Zwerchfellpfeiler ist kräftiger als der linke und umschließt den Speiseröhrenschlitz. Zwischen den beiden Pfeilern befindet sich an der Wirbelsäule der Aortenschlitz.

  2. aus einem Vorderlauf (Unterarmmuskulatur, Probemenge mindestens 25g)

Können Proben nach 1. und 2. nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl gleichgewichtiger Proben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur in sehnige Teile übergeht. Die Gesamtprobenmenge soll jeweils 50 g betragen. Die Proben sind so zu kennzeichnen, dass sie dem entsprechenden Tierkörper jederzeit zuzuordnen sind.

Im Falle der Probenahme durch den von der zuständigen Behörde beauftragten Jagdausübungsberechtigten hat dieser:

  • die Untersuchung auf Trichinen unter Verwendung des Wildursprungsscheins bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde (VLA oder amtlich beauftragte Tierärzte) anzumelden und das Probenmaterial zu übergeben.

  • an jedem Tierkörper des Schwarzwildes eine von der zuständigen Behörde ausgegebene Wildmarke anzubringen (möglichst hinter dem ersten Rippenbogen). Die Nummer der Wildmarke ist vom Jagdausübungsberechtigten auf dem Wildursprungsschein einzutragen.

Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Schwarzwild erst nach Abschluss der amtlichen Trichinenuntersuchung unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat das Original des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren.

Weiterhin obliegt dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht, andere Jäger und sonstige an der Jagdausübung Beteiligte, über die oben aufgeführten gesetzlich verbindlichen Verfahrensweisen in Kenntnis zu setzen und für deren Einhaltung in seinem Jagdbezirk zu sorgen.

Es wird verpflichtend darauf verwiesen, dass in der Spalte „Besonderheit / gesundheitlich bedenkliche Merkmale“ des geltenden Wildursprungsscheins M-V zwingend vermerkt wird, dass keine Verhaltensstörungen des Tieres vor dem Erlegen festgestellt wurden, ebenso, dass keine auffälligen Merkmale bei der Untersuchung des Tieres beobachtet wurden, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

Sofern Abweichungen festgestellt werden, ist die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Eine Trichinenprobenahme hat zu unterbleiben.

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