Zulassungsbehörde

Wir über uns

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Zulassungsbehörde Außenansicht © FD 36 Landkreis Ludwigslust-Parchim

Sie wollen Ihr Fahrzeug in unserer Zulassungsbehörde an-, um- oder abmelden?

Wir möchten Ihnen mit einem Wegweiser helfen, den Besuch in der Zulassungsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim oder auch den Besuch unserer Homepage so unkomplizert wie möglich zu gestalten und Ihnen wertvolle Hinweise zur Erledigung Ihres Behördenganges geben.

Da der Landkreis hoheitliche Aufgaben der Stadt Schwerin auf dem Gebiet Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen übernimmt, finden Sie auf der Homepage der Stadt Schwerin einen Link zu unserer Behörde.

Landkreis Ludwigslust-Parchim

FD Straßenverkehr
- Zulassungsbehörde -
Otto-Hahn-Str. 3
19061 Schwerin


Tel.: 0385 6403-100
Fax: 0385 6403-230
E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch 8 bis 13 Uhr
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Offene Samstage

Zulassung auch in den Bürgerbüros

Serviceleistungen

Änderung der Fahrzeugpapiere bei technischen Änderungen

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die technische Änderung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
  • ggf. Herstellerbescheinigung und ABE oder Einbaubestätigung

Anmeldung eines Neufahrzeuges

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder  diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:


bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neues Kraftfahrzeugs (kann vor Ort abgegeben werden)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Anmeldung eines Gebrauchtfahrzeuges

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder  diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:


bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Ausfuhrkennzeichen

Allgemeines
Eine Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist seit dem 1. Juli 2010 nur noch bei Ausfüllen einer Einzugsermächtigung zum Einziehen der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt möglich. Kann der zukünftige Fahrzeughalter keine deutsche Bankverbindung nachweisen, muss dieser die fällige Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Zollamt vor Ort einzahlen.

Die Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde Schwerin oder bei den kooperativen Bürgerbüros des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist zwingend zur Identifizierung vorgeschrieben.

Das Ausfuhrkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, dass längstens auf ein Jahr zu befristen ist.

Das Fahrzeug kann nur innerhalb der Gültigkeit im Inland und im Ausland gefahren werden. Die Dauer der Gültigkeit bestimmt die Versicherung. Auf dem Kennzeichen ist der letzte Tag vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss auch das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände bei der Kfz-Steuer bestehen, die die Zulassung des Fahrzeuges verhindern.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

Allgemeines
Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Dieses wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einem anderen Halter bzw. Fahrzeug zugeteilt werden. Sollten Sie die Kennzeichen für eine erneute Zulassung verwenden wollen, empfehlen wir Ihnen, die Kennzeichen im Zuge der Außerbetriebsetzung reservieren zu lassen.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder

Erneuern der Stempelplaketten

Achtung:
Es müssen beide Kennzeichenschilder vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • beide Kennzeichenschilder

Erneuern der Kennzeichenschilder

Achtung:
Es müssen beide Kennzeichenschilder vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • beide Kennzeichenschilder

Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen

Allgemeines
Das Kurzzeitkennzeichen dient zur Überführung und enthält ein Ablaufdatum, dass längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Auf dem Kennzeichen ist der letzte Tag vermerkt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss auch das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände bei der Kfz-Steuer bestehen, die die Zulassung des Fahrzeuges verhindern.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des zu überführenden Fahrzeugs im Original oder in Kopie
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)

Folgendes ist zu berücksichtigen:

  • Kurzzeitkennzeichen werden nur außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zugeteilt
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) des zu überführenden Fahrzeugs muss gültig sein
  • das Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen besitzt nur innerhalb von Deutschland Gültigkeit
  • dient das Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen der Fahrt zu einer Prüfstelle, zur Verlängerung der Hauptuntersuchung gilt: bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur nächstgelegten Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt Schwerin / des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie die Rückfahrt durchgeführt werden. Zur Beseitigung von bei der Prüfung / Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk angefahren werden


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Namensänderung in den Fahrzeugpapieren

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Änderung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, muss eine Vollmacht des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • ggf. Heiratsurkunde oder Urkunde des Standesamtes über die Namensänderung (nur wenn Personalausweis noch nicht geändert)

Oldtimer H-Kennzeichen

Allgemeines
Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
  • Oldtimer-Gutachten gem. §23 StVZO
  • ggf. Gutachten gem. §21 StVZO (wenn Betriebserlaubnis erloschen ist)


bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Oldtimer 07er-Kennzeichen

Allgemeines
Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis (Belegart „0“)
  • schriftlicher Antrag über die vorgesehene Nutzung der roten Kennzeichen
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für rote Oldtimerkennzeichen
  • ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
  • Oldtimer-Gutachten gem. §23 StVZO
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original


bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Rote Dauerkennzeichen 05er-Kennzeichen

Allgemeines
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.

Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

folgende Dokumente sind für die Fahrzeugzulassung erforderlich:


Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Rote Dauerkennzeichen 06er-Kennzeichen

Allgemeines
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.

Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.

Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. 

 

folgende Dokumente sind erforderlich:

Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.

Umwelt- / Feinstaubplakette

Allgemeines
Seit dem 01.03.2007 gilt die 35. BImSchV für Kraftfahrzeuge. Diese regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder  Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein)

Umzug innerhalb der Stadt / des Landkreises

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)

Umzug aus einem anderen Zulassungsbezirk nach Schwerin / in den Landkreis (Übernahme der Kennzeichen)

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)

Umzug aus einem anderen Zulassungsbezirk nach Schwerin / in den Landkreis (Zuteilung neuer Kennzeichen)

Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

Änderung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Anschriftenänderung durch einen Dritten (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) vorgenommen werden, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)

Verlust bzw. Diebstahl der Kennzeichenschilder

Allgemeines
Sollte die Kennzeichenschilder abhanden gekommen bzw. versehentlich vernichtet worden sein, ist vom Fahrzeughalter eine Eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Die Eidesstattliche Versicherung kann der Fahrzeughalter persönlich im Fachdienst 36 Straßenverkehr abgeben (Gebühr:30,70€) oder bei einem Notar. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine vollständige Anzeige der Polizei

Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Allgemeines
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) abhanden gekommen bzw. versehentlich vernichtet worden sein, ist vom Fahrzeughalter eine Eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Die Eidesstattliche Versicherung kann der Fahrzeughalter persönlich im Fachdienst 36 Straßenverkehr abgeben (Gebühr:30,70€)  oder bei einem Notar. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine Anzeige von der Polizei
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)

Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Allgemeines
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) abhanden gekommen bzw. versehentlich vernichtet worden sein, ist vom Fahrzeughalter eine Eidesstattliche Versicherung vorzulegen.
Die Eidesstattliche Versicherung kann der Fahrzeughalter persönlich im Fachdienst 36 Straßenverkehr abgeben (Gebühr:30,70€)  oder bei einem Notar. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden.

Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.

Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (ca. 15 Kalendertage-

Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder  Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.

folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde) oder eine Anzeige von der Polizei
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)