Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf
Allgemeines
Sie sind verpflichtet, den Verkauf Ihres zugelassenen Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Wichtig hierbei ist, dass der Käufer den Empfang des Fahrzeugbriefes/ der Zulassungsbescheinigung Teil II schriftlich bestätigt hat.
Mit der Bestätigung der Übergabe des Fahrzeugbriefes/ der Zulassungsbescheinigung Teil II geht die Verfügungsgewalt des Fahrzeugs auf den Käufer über. Sobald diese Bestätigung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, endet für den Verkäufer die Steuerpflicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) oder umgeschrieben wurde.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite Ihres Fahrzeugscheines (der Zulassungsbescheinigung Teil I) und vergessen Sie nicht, den HU-Untersuchungsbericht und den AU-Prüfbericht dem Erwerber zu übergeben.
Termine/Fristen
Die Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs muss unverzüglich der Kfz-Zulassungsstelle angezeigt werden (§ 13 Abs. 4 FZV)