Grünes Kennzeichen

grünes Kennzeichen
© FD 36 Landkreis Ludwigslust-Parchim

 

 

Allgemeines
Spezielle Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit.

Es wird unterschieden zwischen:

    1. Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der Kfz-Steuerpflicht befreit sind. Diesen Fahrzeugen teilt die Zulassungsbehörde ein grünes Kennzeichen zu.

      Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:
      • Anhänger für Tiere zu Sportzwecken (z.B. Perde-und Hundetransporter)
      • Anhänger für Sportgeräte (z.B. Boot- oder Segelflugzeugtransporter)
      • Anhänger Arbeitsmaschine ( z.B. Kompressor oder Asphaltkocher)
      • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z.B. Straßenreiniger, Mobilkran od. Stapler)
      • Leichtkrafträder (diese führen jedoch ein schwarzes Kennzeichen)

    2. Fahrzeugen, die auf Antrag des Halters vom Zoll von der Kfz-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden können ebenfalls ein grünes Kennzeichen zugeteilt werde.

      Folgende Fahrzeuge können durch den Zoll (Hauptzollamt Stralsund) von der Steuerpflicht befreit werden:
      • Land-und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe verwendet werden
      • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
      • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzte werden
      • Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
      • Fahrzeuge, die im kombinierten Verkehr Schiene/Straße, Binnenwasserstraße/Straße oder See/Straße verwendet werden
      • Fahrzeug zur Personenbeförderung mit 8 oder 9 Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten jedoch kein grünes Kennzeichen)
      • Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen-oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und ausgestattet sind

Wird der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen bzw. plausibel begründet, teilt die Zulassungsbehörde ein grünes Kennzeichen zu. Die abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung wird allerdings durch das Hauptzollamt Stralsund getroffen.

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht bzw. nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt Stralsund eine Kfz-Steuer festgesetzt werden.

Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes getauscht werden.

Rechtsgrundlage:
Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) vom 03. Februar 2011 BGBl. I. S. 139
Kraftfahrzeugsteuergesetzt (KraftStG) v. 26. September 2002 (BGBl. I S.3818)

Antrag als Download