Kennzeichenmitnahme seit dem 01.01.2015
Die bisherige Regelung der Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV), dass bei Wohnortwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk auch das Kennzeichen dieses Zulassungsbezirkes zuzuteilen ist, wurde mit dem 01.01.2015 aufgehoben.
Fahrzeughalter können bei Wohnsitzwechsel innerhalb des gesamten Bundesgebietes eigenständig entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen ihres Fahrzeuges weiterführen oder sich ein Kennzeichen der neuen, nunmehr zuständigen Zulassungsbehörde zuteilen lassen (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 2 FZV).
Bei Mitnahme des Kennzeichens entfällt die Vorlage der ZB II (Fahrzeugbrief), der Kennzeichen und des Sepa-Lastschriftmandates.
Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass die Regelung der Kennzeichenmitnahme nur bei Wohnsitzwechsel und nicht bei Halterwechsel gilt.
Ebenfalls bleibt die Pflicht zur Meldung des Wohnortwechsels und die Umschreibung auf die neue Anschrift bestehen.