Heimaufsicht für stationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Allgemeine Hinweise

Die Heimaufsicht ist mit der Aufgabe der Durchführung der Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V) und den dazugehörenden Verordnungen betraut. Dabei nimmt sie Anzeigen zur Eröffnung von Einrichtungen gemäß § 2 Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V auf, überwacht diese Einrichtungen, u.a. mit Kontrollen, führt Beratungsgespräche und muss ggf. auch bei Verstößen gegen das Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V mit ordnungsrechtlichen Mitteln für das Wohl der BewohnerInnen der Einrichtungen eingreifen.

Die Heimaufsicht nimmt Beschwerden der BewohnerInnen oder deren Betreuer auf. Sie stellt fest, ob jemand nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten als Fachkraft in der Pflege und Betreuung anerkannt werden kann.

Unter www.pflegelotse.de finden Sie alle vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste des Landkreises Ludwigslust-Parchim.

Gesetzliche Grundlage

Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V von 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 241) und Verordnungen  

Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V

Zu den Verordnungen gehören :

1. Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen (Einrichtungenmindestbauverordnung - EMindBauVO M-V) vom 10. November 2010

Einrichtungenmindestbauverordnung- EMindBauVO

2. Verordnung über die Mitwirkung von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Einrichtungen bei Gestaltung der ihnen angebotenen Leistungen
(Einrichtungenmitwirkungsverordnung-EMitwVO M-V)vom 10. November 2010

Einrichtungenmitwirkungsverordnung - EMitwVO M-V

3. Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen (Einrichtungenpersonalverordnung- EPersVO M-V) vom 10. November 2010

Einrichtungenpersonalverordnung - EPersVO M-V

Die Verordnungen ergänzen das Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V, dass die Regelungen zum Schutz der BewohnerInnen enthält, die Anforderungen zum Betrieb einer Einrichtung beschreibt und Möglichkeiten zur Kontrolle der Einrichtungen bietet.

Für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese sind in folgender Kostenverordnung geregelt.

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz (EQGKostVO M-V)

Hintergrundinfo

Jeder, der eine stationäre Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen will, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die notwendigen Informationen einholen. Die erforderlichen  Formulare zum Anzeigeverfahren sind hier erhältlich, denn jede Neueröffnung einer Einrichtung setzt ein Anzeigeverfahren voraus. Auch teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen, Trainingswohngruppen usw. müssen die Eröffnung ihrer Wohnformen anzeigen.. Bei der Heimaufsicht sind Änderungen des Betriebes, gemäß § 4 Abs. 3 Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V, anzuzeigen.
Weiterhin kann sich jeder Bürger an die Heimaufsicht wenden, der geprüft haben möchte, ob er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Anforderungen an eine Fachkraft für die der Pflege oder Betreuung genügt. 

Für Auskunftsersuchen oder bei allen Problemen im Zusammenhang mit Pflege- und Behinderteneinrichtungen können sich Bewohner der Einrichtungen, Betreuer, Bewohnervertretungen, Fürsprecher oder auch jeder interessierte Bürger an die Heimaufsicht wenden.

Prüfergebnisse - Vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)

Prüfergebnisse - Vollstationäre Einrichtungen für Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII)